Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Geschäftszahl

89/05/0044

Rechtssatz

Zur Frage der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe besitzt ein Nachbar nur einen Rechtsanspruch darauf, daß diese Gebäudehöhe an einer ihm zugekehrten Front nicht überschritten wird (Hinweis E 24.1.1984, 83/05/0173).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050044.X11