Verwaltungsgerichtshof
24.04.1990
89/05/0044
Zur Frage der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe besitzt ein Nachbar nur einen Rechtsanspruch darauf, daß diese Gebäudehöhe an einer ihm zugekehrten Front nicht überschritten wird (Hinweis E 24.1.1984, 83/05/0173).
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050044.X11