Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Geschäftszahl

89/05/0044

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, den Bauwerber zu einer Abänderung seines Vorhabens aufzufordern, wenn ein gegebener Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann. Die Berufungsbehörde darf nur dann das ganze Vorhaben ablehnen, wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen (Hinweis E 5.10.1964, 2216/63, VwSlg 6449 A/1964).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050044.X03