Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1991

Geschäftszahl

89/05/0011

Rechtssatz

Der Änderung des Flächenwidmungsplanes kommt Verordnungscharakter zu. Hinsichtlich eines solchen generellen Rechtssetzungsaktes besteht kein im Verwaltungsverfahren unmittelbar verfolgbares subjektiv öffentliches Recht des Grundeigentümers (Hinweis E 21.3.1985, 83/06/0130).