Verwaltungsgerichtshof
23.04.1991
89/05/0011
Der Änderung des Flächenwidmungsplanes kommt Verordnungscharakter zu. Hinsichtlich eines solchen generellen Rechtssetzungsaktes besteht kein im Verwaltungsverfahren unmittelbar verfolgbares subjektiv öffentliches Recht des Grundeigentümers (Hinweis E 21.3.1985, 83/06/0130).