Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Geschäftszahl

89/05/0004

Rechtssatz

Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung der erforderlichen Sachverständigen vorzunehmen. Daraus ist in der Zusammenschau mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG abzuleiten, daß nicht erforderliche Sachverständige nicht beizuziehen sind. Für nicht erforderliche Amtssachverständige sind keine Kommissionsgebühren vorzuschreiben.