Verwaltungsgerichtshof
05.11.1991
89/04/0273
Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw ihrer Änderung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Dies bedeutet, daß es dem Genehmigungswerber freisteht, durch entsprechende inhaltliche Gestaltung seines Genehmigungsantrages den Umfang des darüber abzuführenden Verwaltungsverfahrens und des darüber ergehenden Bescheides zu bestimmen. Eine Verpflichtung, alle geplanten Änderungen einer Betriebsanlage gleichzeitig in einen einheitlichen Genehmigungsantrag aufzunehmen, kennt das Gesetz nicht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/04/0003
90/04/0004
90/04/0005
90/04/0010
90/04/0007
90/04/0008
90/04/0009
90/04/0006