Verwaltungsgerichtshof
05.11.1991
89/04/0273
Die Amtshandlung eines befangenen Verwaltungsorgans ist nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (Hinweis E 26.6.1974, 335/73 Slg NF 8644/A). Ebenso bewirkt die Mitwirkung eines befangenen Sachverständigen nicht per se die Rechtsungültigkeit oder Nichtigkeit des in der Folge ergangenen Bescheides, es ist vielmehr auch hier im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen das Gutachten bzw gegen den sich darauf gründenden Bescheid ergeben.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/04/0003
90/04/0004
90/04/0005
90/04/0010
90/04/0007
90/04/0008
90/04/0009
90/04/0006