Verwaltungsgerichtshof
19.06.1990
89/04/0268
Die Bindungswirkung nach Paragraph 63, Absatz eins, VwGG enthebt die Behörde nicht ihrer Pflicht zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens oder weiteren Ergänzung des Ermittlungsverfahrens oder weiteren Ergänzung der Bescheidbegründung iSd Paragraph 60, AVG. Diese Pflicht besteht insbes schon dann, wenn anläßlich der Fortführung und des neuerlichen Abschlusses der Verfahrens eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage und Rechtslage zu berücksichtigen ist.