Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Geschäftszahl

89/04/0256

Rechtssatz

Eine Betriebsanlage kann durch Auflagen nur so weit modifiziert werden, daß sie in ihrem "Wesen" unberührt bleibt (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0203).