Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Geschäftszahl

89/04/0249

Rechtssatz

Bloße Begründungsmängel bzw die Ergänzung des Verfahrens durch Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen berechtigen nicht schon allein die Behörde, einer kassatorische Entscheidung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu fällen.