Verwaltungsgerichtshof
19.06.1990
89/04/0246
Bei Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Straferkenntnisses muß zum Ausdruck kommen, daß derjenige, zu dessen Tat " Beihilfe " geleistet wurde, die strafbare Handlung begangen hat (Hinweis E 25.11.1983, 83/02/0085), und weiters, daß sich die " Beihilfe " in der im Paragraph 7, VStG verlangten Schuldform des Vorsatzes auf diese strafbare Handlung bezog.