Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

89/04/0215

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer vermögen mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der ihrer Meinung nach der Genehmigung der Änderung der in Rede stehenden Betriebsanlage entgegenstehenden Widmungen der betroffenen Liegenschaften eine zu seiner Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Denn einerseits wurde mit der Gewerberechtsnovelle 1988 das bis dahin in Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 normierte Erfordernis der Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften bei der Beurteilung, ob Belästigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1973 zumutbar sind, beseitigt. Andererseits kann aus der Bestimmung des zweiten Satzes des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 über die Unzulässigkeit einer Betriebsanlagengenehmigung

im Hinblick auf Verbotsnormen ein subjektives Nachbarrecht nicht abgeleitet werden (Hinweis: E 14.11.1989, 89/04/0047).