Verwaltungsgerichtshof
06.02.1990
89/04/0184
Ein wegen Beihilfe gemäß Paragraph 7, VStG verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem Paragraph 44, a Litera a, VStG
betreffenden Spruchteil unter anderem sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch welches der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen.