Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Geschäftszahl

89/04/0180

Rechtssatz

Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Bf, so ermangelt ihm die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde weshalb nach Paragraph 34, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist.