Verwaltungsgerichtshof
24.04.1990
89/04/0180
Der Bf kann durch den angefochtenen Bescheid, mit dem über seinen Berufungsantrag die ihm in diesem Verfahren von Amts wegen vorgeschriebenen Auflagen wieder beseitigt wurden, in keinem subjektiven Recht verletzt sein. Daß die angefochtene Entscheidung - wie vom Bf behauptet - möglicherweise gegen Verfahrensvorschriften verstößt, vermag ein Beschwerderecht des Bf nicht zu begründen, weil den Parteien des Verwaltungsverfahrens, losgelöst vom Verfahrensergebnis, ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zusteht (Hinweis E 26.11.1974, 1676/73 VwSlg 8713 A/1974).