Verwaltungsgerichtshof
24.04.1990
89/04/0180
GRS wie 3793/80 E 18. Dezember 1981 VwSlg 10624 A/1981 RS 4
Der Paragraph 79, GewO 1973 enthält die gesetzliche Ermächtigung der Behörde für den Fall, dass das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in diesen Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber nicht das Auslangen gefunden werden kann, um die im Paragraph 74, umschriebenen Interessen hinreichend zu schützen. Wie sich aus der Bezugnahme auf Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach Paragraph 79, GewO 1973 in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage.