Verwaltungsgerichtshof
24.04.1990
89/04/0176
GRS wie 89/04/0047 E 14. November 1989 VwSlg 13064 A/1989 RS 1
Die Anordnung im Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz GewO in der Fassung BGBl 1988/399, dass die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist, betrifft nicht die im Paragraph 74, Absatz 2, iZm Paragraph 356, Absatz 3, GewO normierten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, sondern es kommt ihr eine tatbestandsmäßige Bedeutung als "Rechtsvorschrift" nur im Rahmen der der Behörde obliegenden Prüfung zu.