Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1990

Geschäftszahl

89/04/0171

Rechtssatz

Bei Annahme des Mangels der erforderlichen Zuverlässigkeit iSd Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 ist im Entziehungsbescheid zu begründen, warum diese ungeachtet der bereits erfolgten - als Tatbestandsmerkmal iSd Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1973 zu beachtenden - Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung dennoch iSd Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 gerechtfertigt ist.