Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1990

Geschäftszahl

89/04/0171

Rechtssatz

Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine von der Gewerbebehörde selbständig zu treffende administrative Maßnahme,die die Behörde bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zu verfügen verpflichtet ist (Hinweis E 28. April 1976, 1665/75, VwSlg 9046 A/1976).