Verwaltungsgerichtshof
29.05.1990
89/04/0171
Dem Geschäftsführer kommt im Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1973 - zum Unterschied von der rechtlichen Stellung des Geschäftsführers etwa im Verfahren gemäß Paragraph 91, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1973 vergleiche Paragraph 361, Absatz 4, GewO 1973) - kein aus den gewerberechtlichen Vorschriften ableitbares rechtliches Interesse und damit keine Beschwerdelegitimation zu.