Verwaltungsgerichtshof
27.03.1990
89/04/0170
GRS wie 1541/80 E 15. Mai 1981 RS 1
Die im Paragraph 340, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 7, GewO 1973 vorgesehenen behördlichen Erledigungen haben sich auf die Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde, zu beziehen (Hinweis E 16.11.1977, 2564/76). Die Behörde darf die in der Gewerbeanmeldung enthaltene Bezeichnung des Gewerbes nicht ändern.