Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1991

Geschäftszahl

89/04/0146

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, daß die nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid oder im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben. Die maßgebenden Merkmale des Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1973 legen das Verhalten der Behörde in einer Weise fest, durch die die Annahme eines freien Ermessens im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, B-VG ausgeschlossen wird.