Verwaltungsgerichtshof
10.09.1991
89/04/0146
Unter einem Bescheid versteht die Verwaltungsrechtslehre hoheitsrechtliche Willensäußerungen eines Verwaltungsträgers (Verwaltungsakt), die entweder den Bestand oder Nichtbestand eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses feststellen - Entscheidungen - oder ein Recht oder Rechtsverhältnis begründen, ändern oder aufheben - Verfügungen (Hinweis B VS 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).