Verwaltungsgerichtshof
12.12.1989
89/04/0130
An Stelle der von der Behörde gemäß Paragraph 79, GewO vorgeschriebenen Auflage kann hier eine andere, dem Zweck der Auflage in gleicher Weise gerecht werdende Lösung erfolgen, ohne dadurch den Tatbestand des Paragraph 367, Ziffer 26, GewO zu verwirklichen.