Verwaltungsgerichtshof
27.03.1990
89/04/0119
Wurde im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid eine Auflage des Inhaltes - " Werden in der Spritzlackieranlage Spritzlackierarbeiten in einem anderen Spritzverfahren als dem derzeit vorgesehenen elektrostatischen Spritzverfahren durchgeführt, so ist in die Abluftleitung der Spritzlackieranlage eine Aktivkohlefilteranlage einzubauen. Diese Aktivkohlefilteranlage muß für den Durchsatz der abgesaugten Luftmengen ausreichend dimensioniert sein. Die Aktivkohleabsorption muß so wirksam sein, daß im Reingasstrom ein Lösungsmittelgehalt von 100 mg nicht überschritten wird " - vorgeschrieben und wurde im angefochtenen Bescheid als normatives Gebot lediglich der letzte Satz dieser Auflage angeführt, der aber nach dem vorangeführten vollständigen Wortlaut der Auflage durch die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des ersten Satzes dieser Auflage bedingt wird, so ergibt sich - abgesehen von der entgegen Paragraph 44, a Litera b, VStG fehlenden spruchgemäßen Anführung dieses Normenteiles -
ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 44, a Litera a, VStG aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht, daß diese für die Geltung der Anordnung des letzten Satzes notwendige Bedingung eingetreten wäre.