Verwaltungsgerichtshof
27.03.1990
89/04/0119
Die Formulierung einer Auflage mit den Worten - Die Filter sind ordnungsgemäß zu warten und zeitgerecht zu ergänzen, die Anlage ist so zu betreiben, daß die Anrainer nicht durch Lärm, Rauch oder üblen Geruch oder andere Immissionen (zB Farbnebel) unzumutbar belästigt werden - stellt keinen ausreichend bestimmten Normeninhalt dar.