Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

89/04/0119

Rechtssatz

Die Formulierung einer Auflage mit den Worten - Die Filter sind ordnungsgemäß zu warten und zeitgerecht zu ergänzen, die Anlage ist so zu betreiben, daß die Anrainer nicht durch Lärm, Rauch oder üblen Geruch oder andere Immissionen (zB Farbnebel) unzumutbar belästigt werden - stellt keinen ausreichend bestimmten Normeninhalt dar.