Verwaltungsgerichtshof
06.02.1990
89/04/0115
Mit dem Vorbringen, der Bf hätte den Betrieb stillegen und Belegschaft auf die Straße setzen müssen, wird kein Notstand dargetan, der der Bestrafung wegen eines Betriebes ohne Betriebsanlagengenehmigung entgegenstünde.