Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Geschäftszahl

89/04/0115

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, der Bf hätte den Betrieb stillegen und Belegschaft auf die Straße setzen müssen, wird kein Notstand dargetan, der der Bestrafung wegen eines Betriebes ohne Betriebsanlagengenehmigung entgegenstünde.