Verwaltungsgerichtshof
06.02.1990
89/04/0110
Die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage ist schon dann gegeben, wenn das Auftreten der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GewO genannten Gefährdungen, Belästigungen oder nachteiligen Einwirkungen beim Betrieb der Anlage nicht ausgeschlossen werden können. Schon im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung kann bei einem Stehbuffet eine derartige Eignung von vornherein nicht ausgeschlossen werden.