Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Geschäftszahl

89/04/0110

Rechtssatz

Die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage ist schon dann gegeben, wenn das Auftreten der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GewO genannten Gefährdungen, Belästigungen oder nachteiligen Einwirkungen beim Betrieb der Anlage nicht ausgeschlossen werden können. Schon im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung kann bei einem Stehbuffet eine derartige Eignung von vornherein nicht ausgeschlossen werden.