Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1989

Geschäftszahl

89/04/0104

Rechtssatz

Ein "ausschließliches Verschulden" der belangten Behörde an der Verzögerung der Entscheidung im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG kann dann nicht angenommen werden, wenn im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand und die damit im Zusammenhang durchzuführenden Erhebungen sowie unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung der Behörden zur Einräumung des Parteiengehörs die Erforderlichkeit eines über die Dauer der Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG hinausgehenden Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, ein Umstand, der aber die Behörde nicht ihrer Verpflichtung zu einer fallbezogenen, der Bestimmung des Paragraph 60, AVG entsprechenden Begründung der Entscheidung über einen Devolutionsantrag enthebt (Hinweis E 18.4.1989, 88/04/0338; hier: Vorkehrungen gemäß Paragraph 83, GewO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040104.X02