Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1989

Geschäftszahl

89/04/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0435/29 E 12. Februar 1930 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn die Entscheidung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verzögert wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040104.X01