Verwaltungsgerichtshof
12.12.1989
89/04/0104
GRS wie 0435/29 E 12. Februar 1930 RS 1
Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn die Entscheidung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verzögert wurde.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040104.X01