Verwaltungsgerichtshof
06.02.1990
89/04/0089
Paragraph 74, Absatz 2,, Einleitung, GewO bezieht sich auf die Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes und in diesem Zusammenhang nicht nur auf die vom Betrieb einer Betriebsanlage verursachten Immissionenen, sondern schlechterdings auf die Betriebsanlage, als insb auch auf ihre Errichtung und ihren Bestand, und deren Eignung zu Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen ("gewerbliche Betriebsanlagen ..., wenn sie ... geeignet sind").