Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Geschäftszahl

89/04/0089

Rechtssatz

Nachbarn iSd GewO sind entsprechend der Regelung des Paragraph 77, Absatz 2, GewO alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.