Verwaltungsgerichtshof
14.11.1989
89/04/0047
War eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen, so hatte die Behörde anhand der Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 2, GewO in der Fassung BGBl 1988/339 die Zumutbarkeit von Belästigungen im Hinblick auf die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Wenn die Bf meinen, dass nach der stRsp des VwGH in diesem Zusammenhang auf das "Ist-Maß" abzustellen sei und danach jede selbst geringfügige Überschreitung des den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Immissionsstandes nicht als zumutbar zu beurteilen wäre, so gehen sie nicht von der nunmehr geltenden, auch für den Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage aus, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die von den Bf in diesem Zusammenhang bezogene verwaltungsgerichtliche Rsp den Paragraph 77, Absatz 2, in seiner Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988 unter den hiefür maßgeblichen weiteren Voraussetzungen betraf.
Vorgeschichte:
86/04/0095 E 20. Jänner 1987;
Besprechung in:
AnwBl 1990/12, S 723;
ZfV 1992/3, S 233-248;
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040047.X05