Verwaltungsgerichtshof
14.11.1989
89/04/0047
Der Behörde oblag es zu prüfen, ob bei Einhaltung der von ihr ins Auge gefassten Auflagen Gefährdungen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz GewO in der Fassung BGBl 1988/399 auszuschließen sind - wobei sich der VwGH der (hilfsweise) abgestellten Argumentation der Behörde, wonach durch den im Paragraph 77, Absatz eins, GewO in der nunmehr geltenden Fassung verwendeten Begriff "vermieden" in diesem Zusammenhang ein geringerer Vorsorgegrad normiert worden sei, im Hinblick auf den Gehalt der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO in diesem Zusammenhang zu beachtenden Schutzinteressen der Nachbarn nicht gefolgt werden kann.
Vorgeschichte:
86/04/0095 E 20. Jänner 1987;
Besprechung in:
AnwBl 1990/12, S 723;
ZfV 1992/3, S 233-248;
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040047.X04