Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1989

Geschäftszahl

89/04/0047

Rechtssatz

Entsprechend der Anordnung des Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz GewO hat die Gewerbebehörde in Ansehung der konkreten vom Antrag erfassten Betriebsanlage, und zwar bezogen auf den in Betracht kommenden Standort, zu prüfen, ob sich aus einer Rechtsvorschrift ein Verbot des Errichtens oder Betreibens dieser Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ergibt. Derartige "Rechtsvorschriften", die genereller oder individueller Art (Bescheide) sein können, sind daher von der Verwaltungsbehörde nicht zu vollziehen, sondern von ihr im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen; es handelt sich hiebei daher auch nicht um die Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG.

Beachte

Vorgeschichte:

86/04/0095 E 20. Jänner 1987;

Besprechung in:

AnwBl 1990/12, S 723;

ZfV 1992/3, S 233-248;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040047.X02