Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Geschäftszahl

89/04/0036

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0017 E 27. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf Paragraph 337, GewO handelt es sich ua bei den im Paragraph 198, GewO festgelegten Aufgaben der Gemeinde - mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens - um solche aus dem Bereich der Bundesvollziehung. Entsprechend diesem Umstand finden für das Aufsichtsrecht die Regelungen des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt 123 aus 1967, Anwendung. Demgemäß ist ein seitens der nach den jeweiligen Rechtsvorschriften sowohl für die Agenden aus dem Bundesvollziehungsbereich als auch dem Landesvollziehungsbereich zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ermächtigten Behörde (im Beschwerdefall im Bundesland Vorarlberg auf Grund des Vlbg GemeindeG LGBl 1985/40 in Verbindung mit Paragraph eins, römisch fünf d Vlbg LReg LGBl 1985/70 die Bezirkshauptmannschaft) "im Namen der Landesregierung" ergangener Vorstellungsbescheid von der hiefür unzuständigen Behörde erlassen worden.