Verwaltungsgerichtshof
27.06.1989
89/04/0027
Die Erklärung eines Nachbarn bei der Augenscheinsverhandlung, wonach er gegen die beantragte (Betriebsanlagengenehmigung) Genehmigung keinen Einwand erhebe, wenn den Forderungen der Sachverständigen entsprochen werde es zu keiner zusätzlichen Lärmbelästigung komme und die Wohnqualität nicht verschlechtert werde, da es sich um reines Wohngebiet handle, ist in sich widersprüchlich. Es wäre Sache des Verhandlungsleiters gewesen, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob der Nachbar mit dieser Erklärung Einwendungen im Sinne des Paragraph 356, Absatz 3, GewO erheben wollte.