Verwaltungsgerichtshof
14.11.1990
89/03/0308
Eine Zwangsstrafe stellt keine Strafe iSd VStG für eine begangene Verwaltungsübertretung dar, sondern lediglich ein Mittel zur Erreichung eines bestimmten Erfolges weshalb auf diese Strafe auch nicht die Bestimmungen des VStG anzuwenden sind. Demgegenüber ist ein Verstoß gegen Paragraph 103, Absatz 2, KFG gem
Paragraph 134, Absatz eins, KFG als Verwaltungsübertretung mit den in dieser Bestimmung angeführten Strafen zu ahnden. Für eine Analogie bleibt in diesem Zusammenhang kein Raum.