Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1990

Geschäftszahl

89/03/0308

Rechtssatz

Eine Zwangsstrafe stellt keine Strafe iSd VStG für eine begangene Verwaltungsübertretung dar, sondern lediglich ein Mittel zur Erreichung eines bestimmten Erfolges weshalb auf diese Strafe auch nicht die Bestimmungen des VStG anzuwenden sind. Demgegenüber ist ein Verstoß gegen Paragraph 103, Absatz 2, KFG gem

Paragraph 134, Absatz eins, KFG als Verwaltungsübertretung mit den in dieser Bestimmung angeführten Strafen zu ahnden. Für eine Analogie bleibt in diesem Zusammenhang kein Raum.