Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1990

Geschäftszahl

89/03/0308

Rechtssatz

Ein noch innerhalb der Verfolgungsverjährung der dem Auskunftsverlangen zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung gestelltes Auskunftsverlangen wird nicht dadurch rechtswidrig, daß die gesetzte Frist zur Auskunftserteilung erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährung endet, wenn eine Beantwortung der Anfrage noch innerhalb der Verfolgungsverjährung nicht auszuschließen ist.