Verwaltungsgerichtshof
14.11.1990
89/03/0308
Ein noch innerhalb der Verfolgungsverjährung der dem Auskunftsverlangen zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung gestelltes Auskunftsverlangen wird nicht dadurch rechtswidrig, daß die gesetzte Frist zur Auskunftserteilung erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährung endet, wenn eine Beantwortung der Anfrage noch innerhalb der Verfolgungsverjährung nicht auszuschließen ist.