Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1990

Geschäftszahl

89/03/0308

Rechtssatz

Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG liegt nicht allein darin, den Lenker eines Kfz wegen einer allfällig begangenen Übertretung bestrafen zu können. Der Zulassungsbesitzer - dies gilt nach Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 3, KFG auch für den Mieter - wird durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung in Ansehung des Vorfalles, der Anlaß zum Verlangen der Behörde um Auskunft war, nicht der ihm nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Auskunftspflicht enthoben (Hinweis E 11.9.1979, 1218/79).