Verwaltungsgerichtshof
14.11.1990
89/03/0308
Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG liegt nicht allein darin, den Lenker eines Kfz wegen einer allfällig begangenen Übertretung bestrafen zu können. Der Zulassungsbesitzer - dies gilt nach Paragraph 103 a, Absatz eins, Ziffer 3, KFG auch für den Mieter - wird durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung in Ansehung des Vorfalles, der Anlaß zum Verlangen der Behörde um Auskunft war, nicht der ihm nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Auskunftspflicht enthoben (Hinweis E 11.9.1979, 1218/79).