Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1990

Geschäftszahl

89/03/0294

Rechtssatz

Die Führung eines Grundstückes als öff Gut in den Aufzeichnungen des Grundamtes und die Bezeichnung als Weg im Grundbuch sind mit dem nach Paragraph eins, Absatz eins, StVO maßgebenden Merkmal des äußeren Anscheins an Ort und Stelle, nämlich, daß eine Straße zur allgemeinen Benützung freisteht, nicht gleichzusetzen.