Verwaltungsgerichtshof
14.11.1990
89/03/0289
Die Tatsache, daß keine Meßprotokolle ausgedruckt wurden, ist dann kein sicheres Indiz dafür, daß der Alkomat zum Zeitpunkt der Untersuchung defekt gewesen sei, wenn die Ursache hiefür in einer ungültigen Atemprobe gelegen ist. Bei diesem Sachverhalt bedarf es auch keiner Beweisaufnahme zur Funktionstüchtigkeit des Gerätes zum Zeitpunkt des Vorfalles.