Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1990

Geschäftszahl

89/03/0289

Rechtssatz

Es steht einer Person, die verpflichtet ist, sich der Atemluftprobe zu unterziehen, nicht frei, von sich aus zu bestimmen, wie das verwendete Gerät gehandhabt wird; dies ist ausschließlich Sache des die Untersuchung durchführenden Organes.