Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1990

Geschäftszahl

89/03/0268

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/09 89/03/0051 8

Stammrechtssatz

Der Grundsatz - in dubio pro reo - greift nur Platz, wenn die für und gegen den Besch sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Beh gleiches Gewicht (Hinweis E 12.2.1980, 2309/79, VwSlg 10033 A/1980) haben.