Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1990

Geschäftszahl

89/03/0268

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0184 E 6. Oktober 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist berechtigt, auch Tatort und Tatzeit, die im erstinstanzlichen Erkenntnis unrichtig wiedergegeben sind, im Zuge des Berufungsverfahrens zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne weiters erkennbar war und der richtige Tatort und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden sind.