Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1990

Geschäftszahl

89/03/0257

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0367 E 27. Mai 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Wurden mit der Beschwerde zwei, wenn auch in einer gemeinsamen Ausfertigung, so doch in verschiedenen Vollzugsbereichen ergangene Bescheide angefochten und erstatteten beide belangten Behörden, wenn auch in einer gemeinsamen Ausfertigung, Gegenschriften und begehrte jede getrennt für sich Kostenersatz, ist jeder von ihnen voller Schriftsatzaufwand zuzuerkennen. (Hinweis auf B vom 3.7.1979, 2261/77, VwSlg 9901 A/1979)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/03/0258