Verwaltungsgerichtshof
10.10.1990
89/03/0257
GRS wie 84/03/0367 E 27. Mai 1986 RS 4
Wurden mit der Beschwerde zwei, wenn auch in einer gemeinsamen Ausfertigung, so doch in verschiedenen Vollzugsbereichen ergangene Bescheide angefochten und erstatteten beide belangten Behörden, wenn auch in einer gemeinsamen Ausfertigung, Gegenschriften und begehrte jede getrennt für sich Kostenersatz, ist jeder von ihnen voller Schriftsatzaufwand zuzuerkennen. (Hinweis auf B vom 3.7.1979, 2261/77, VwSlg 9901 A/1979)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/03/0258