Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1990

Geschäftszahl

89/03/0257

Rechtssatz

Der bloße Verdacht des Lenkens eines Kfz reicht für eine Bestrafung wegen der Übertretung nach Paragraph 102, Absatz 5, KFG und Paragraph 102, Absatz 10, KFG nicht aus.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/03/0258