Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1990

Geschäftszahl

89/03/0254

Rechtssatz

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist auch, daß der Bf ohne sein Verschulden bzw ohne das Verschulden seines Vertreters, das ebenfalls dem Bf zuzurechnen ist, gehindert war eine Frist einzuhalten (Hinweis E 13.12.1989, 89/03/0091).