Verwaltungsgerichtshof
31.01.1990
89/03/0254
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist auch, daß der Bf ohne sein Verschulden bzw ohne das Verschulden seines Vertreters, das ebenfalls dem Bf zuzurechnen ist, gehindert war eine Frist einzuhalten (Hinweis E 13.12.1989, 89/03/0091).