Verwaltungsgerichtshof
31.01.1990
89/03/0254
Da dem Bf bekannt war, daß sein Vertreter kein ausgebildeter Jurist ist, kommt allein schon deshalb seinem Einwand, er habe darauf vertrauen können, daß sein Vertreter fristgerecht den Einspruch erheben werde, keine Berechtigung zu.