Verwaltungsgerichtshof
31.01.1990
89/03/0254
Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ist für die weiteren beabsichtigten Verfahrensschritte von so wesentlicher Bedeutung, daß schon der Bf bei Übergabe der Strafverfügung an seinen Vertreter verhalten gewesen wäre, diesem das genaue Zustelldatum bekannzugeben, zumal er die Strafverfügung persönlich übernommen hatte. Vor allem aber wäre der Vertreter verpflichtet gewesen, sich auch selbst unverzüglich die erforderliche Information zu verschaffen, um die Einspruchsfrist wahren zu können (Hinweis E 13.12.1989, 89/03/0091).