Verwaltungsgerichtshof
21.02.1990
89/03/0243
Auch eine vor einem Lokal befindliche, in Privateigentum stehende Grundfläche, die keine Abschrankung und auch keinen sonstigen für die Allgemeinheit ersichtlichen Hinweis darauf aufweist, daß sie nicht von jedermann als Abstellplatz benutzt werden kann, gilt als Straße mit öff Verkehr iSd Paragraph eins, Absatz eins, StVO. Daß das Lokal ein entsprechendes Firmenschild und große Fenster aufweist und sich die relevante Fläche davor befindet bzw einige Blumentröge aufgestellt sind, vermag daran ebensowenig zu ändern wie der Umstand, daß die Beläge des Parkplatzes und der angrenzenden Straße eine unterschiedliche Färbung aufweisen (Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0082).